Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Astrid K. Schulz GmbH & Co. Handelsgesellschaft KG
Stand: Mai 2009


Vorbemerkung

Alle unsere Warenlieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von uns angebotenen Warenlieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Warenlieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.2 Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführer der persönlich haftenden Astrid K. Schulz GmbH sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
2.3 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Preise/Verpackungskosten

3.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind. Die Preise verstehen sich bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.3 Ist keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise ab Lager bzw. Werk.
3.4 Verpackung, Versicherung und sonstige Versand- und Transportkosten sind nicht im Preis eingeschlossen und werden soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart zusätzlich in Rechnung gestellt. Verpackung und Versand erfolgen durch uns nach billigem Ermessen.
3.5 Den in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe/Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Währungsveränderungen oder Materialpreisänderungen eintreten und die Waren oder Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben. Der Auftraggeber wird hiervon unterrichtet und hat im Fall einer erheblichen Preissteigerung das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
4.2 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich von uns anerkannt. Im Übrigen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann möglich, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.3 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.4 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, hat er über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk, bzw. Lager.
5.2 Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben unsere Lieferungen und Leistungen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von ca. zwei Wochen zu erfolgen.
5.3 Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
5.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Regelungen. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung gilt Ziff. 9.
5.6 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder werden von ihm sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden unter Einschluss etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5.7 Wir werden von unserer Lieferpflicht befreit, sofern hinsichtlich des Vermögens des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
5.8 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gegenüber Verbrauchern gilt:
6.11 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Ware (nachstehend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
6.12 Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
6.13 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
6.2 Gegenüber Unternehmern gilt:
6.21 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
6.22 Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
6.23 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
6.24 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.25 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im og. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6.26 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung an uns ab, im Falle unsererseits bestehenden Miteigentums an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.27 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.
6.28 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
6.29 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7. Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers - sofern dieser Unternehmer ist - diesem zugesandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen haben.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
8.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber auf ihre Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber.
Später entdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Im Übrigen gelten die §§ 377 HGB ff. entsprechend.
8.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher, so sind Schadenersatzansprüche wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware angezeigt.
8.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.5 Zur Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit.
8.6 Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. 9 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
8.7 Bei lediglich unerheblichen Mängeln, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit der Sache wesentlich beeinträchtigen, sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
8.8 Für alle Liefergegenstände behalten wir uns bezüglich der Maße und sonstigen technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße und sonstigen technischen Werte ausdrücklich zugesichert.
8.9 Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche oder gebrauchsbedingte Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung oder mangelnder Wartung oder Pflege, mutwilliger Beschädigung, unsachgemäßer Montage und Lagerung durch den oder im Auftrag des Auftraggebers entstehen.
Sachmängelansprüche bestehen auch nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Ergänzung oder Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsmerkmals, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.2 Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
9.3 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer oder hat er keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland oder ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, wird als Gerichtsstand Heilbronn vereinbart. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für Klagen gegen uns ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
10.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche ist Ilsfeld-Auenstein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

11. Rechtswahl

Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

12. Teilunwirksamkeit

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


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